Herstellungserlaubnis
TICEBA verfügt über eine Herstellungserlaubnis gemäß § 20 b und § 20 c des Arzneimittelgesetzes (Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung von Gewebe oder Gewebezubereitungen) in Übereinstimmung mit den maßgebenden europäischen Richtlinien.
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Alle beschriebenen Tätigkeiten werden von TICEBA in Übereinstimmung mit den maßgebenden europäischen und deutschen Vorschriften unter Einhaltung der hohen Standards der Guten fachlichen Praxis (GMP - Good Manufacturing Practice) durchgeführt. Unter diesen strengen Bedingungen können Ihre eingelagerten Hautzellen im Bedarfsfall als Ausgangstoff zur Herstellung eines autologen (vom Patienten selbst stammenden) Arzneimittels eingesetzt werden. |


